AGBs stilwerk Hamburg Foyer Ausstellungs- und Eventfläche
Auf dem Grundstück Große Elbstraße 68, 22767 Hamburg ist ein Gebäudekomplex entstanden, in welchem sich neben Büro- und Garagenflächen das stilwerk Hamburg befindet. Es handelt sich hierbei um eine Konzeption, innerhalb derer eine Vielzahl von Einzelhändlern aus dem Bereich von hochwertigen Inneneinrichtungen in aufeinander abgestimmter Weise ihre Waren und Leistungen unter einem Dach anbieten. Das sich im Basement befindliche Foyer wird für einzelne Veranstaltungen vorübergehend vermietet.
Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien folgendes:
§ 1 Vertragsgegenstand
stilwerk gestattet dem Vertragspartner die Nutzung einer Werbefläche für Ausstellungs- und Bewerbungsmöglichkeiten im Foyer.
Dem Vertragspartner sind die Maße und der Zustand der Räumlichkeiten bekannt.
§ 2 Art der Nutzung
(1) Das Foyer (3x4m) im stilwerk Hamburg wird zur werblichen Darstellung in Form einer Ausstellung des Vertragspartners oder dessen geführten Markensortiments genutzt.
(2) Der Vertragspartner verpflichtet sich, das Foyer ausschließlich zu dem in Absatz 1 genannten Zweck zu verwenden. Ihm ist bekannt, dass das stilwerk Foyer für den Aufenthalt von maximal 500 Personen ausgelegt ist und verpflichtet zur Beachtung. Vertreter der Firmen stilwerk Management und Securitas sind vom Vertragspartner bevollmächtigt, die Einhaltung dieser Obergrenze zu überwachen und ggf. den weiteren Einlass von Besuchern zu unterbinden.
(3) Konzept und Darstellung müssen von stilwerk abgenommen und freigegeben werden. Zusätzlich behält sich stilwerk das Recht vor, eine Darstellung aus optischen oder schädlich relevanten Gründen abzulehnen. Weiter muss beachtet werden, dass aktuelle Ware gezeigt wird, keine Preisangaben gemacht werden und keine Rabatt oder Reduzierungshinweise platziert werden.
§ 3 Vertragsdauer
Die die Vertragsdauer ist in der Angebots- und Rechnungsstellung geregelt, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
Dies geschieht unter Einhaltung der Hausöffnungszeiten. Auf- und Abbautätigkeiten sind grundsätzlich außerhalb der stilwerk Hausöffnungszeiten durchzuführen. Sollte das nicht möglich sein, muss dieses mit dem Management abgestimmt werden. Ein störungsfreier Ablauf der Verkaufstätigkeit sämtlicher Centermieter ist in jedem Fall zu gewährleisten.
§ 4 Genehmigungen
(1) stilwerk übernimmt keine Haftung dafür, dass etwa notwendige Genehmigungen, insbesondere feuerpolizeiliche Genehmigungen sowie Veranstaltungskonzessionen und Sondergenehmigungen des zuständigen Wirtschafts- und Ordnungsamtes, für die vorgesehene Ausstellung erteilt werden bzw. erteilte Genehmigungen fortbestehen.
(2) Der Vertragspartner hat stilwerk die in Absatz 1 genannten Genehmigungen unverzüglich nach Erhalt, spätestens aber vierzehn Tage vor Beginn der geplanten Ausstellung/ Veranstaltungen vorzulegen, soweit die Durchführung der Ausstellung ohne die entsprechenden Genehmigungen negative Folgen (auch) für stilwerk haben kann.
§ 5 Kündigung
Eine ordentliche Kündigung dieser Kooperationsvereinbarung ist vor Ablauf der Vertragszeit nicht möglich.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt demgegenüber unberührt.
§ 6 Kostenvereinbarung/ Zahlungskonditionen
Laut Angebot und Rechnungsstellung.
Im Rahmen der Ausstellung können Nebenkosten entstehen, wie Aufbau und Abbautätigen der Haustechnik (Banner, ggf. Bühne) und Reinigungskosten hier wird nach Absprache und Aufwand weiter Kosten, die in Rechnung gestellt werden können.
Sofern die für die Veranstaltung zu entrichtenden Beträge nach Maßgabe des Absatzes 1 nicht binnen 8 Tagen nach Rechnungsstellung auf dem dort genannten Konto des stilwerk gutgeschrieben sind, kommt stilwerk ohne weiteres in Verzug. stilwerk ist in diesem Fall berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
(5) Nach Ablauf der Ausstellungszeit ist der Vertragspartner zur unverzüglichen
Beseitigung der von Ihm ausgestellten Gegenstände und zur Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustandes der Werbefläche verpflichtet. Die Kosten dafür trägt er selbst.
§ 7 Umfang der Vereinbarung
(1) Der Umfang der Vereinbarung der Räumlichkeiten ist ungeachtet gemäß § 2 der vereinbarten Ausstellung beschränkt auf solche Nutzungen, die weder die Substanz des Gebäudes beschädigen noch die anderen Nutzer in unzumutbarer Weise in ihrem Gebrauch beeinträchtigen.
(2) Insbesondere sind Aktionen, in deren Rahmen eine Staub- oder Rauchentwicklung entstehen kann, durch die im Gebäude befindliche Rauchmelder ausgelöst werden und eine automatische Alarmierung der Feuerwehr erfolgt, grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen sind nur mit Sondergenehmigung durch die Feuerwehr möglich.
(3) Der Vertragspartner wird im Falle von Ausstellungen / Veranstaltungen mit Musik auf die Einhaltung angemessener Lärmgrenzen achten. Vertreter des Managements sowie des technischen Betreibers des stilwerk sind berechtigt, die Einhaltung dieser Obergrenzen zu überwachen und erforderlichenfalls durchzusetzen.
(4) Der Vertragspartner wird die Sicherheit und den Ruf der Institution stilwerk als hochwertiges Designcenter berücksichtigen und wahren.
§ 8 Vorbereitung der Ausstellung
(1) Anlieferungen vor der Ausstellung sowie vor dem gemäß § 3 vereinbarten Nutzungsbeginn sind in Abstimmung mit dem Management möglich. Sofern die angelieferten Gegenstände nicht von dem Vertragspartner oder einem von ihm beauftragten Dritten persönlich entgegen genommen werden können, ist der Lieferungstermin gesondert mit dem Management abzustimmen, da die stilwerk Kundeninformation ansonsten keinerlei Lieferungen entgegen nimmt. In diesem Zusammenhang ist eine genaue Angabe des Adressaten, der Ausstellung sowie der Räumlichkeit und des Stockwerks zwingend erforderlich.
(2) Im Zusammenhang mit Auf- und Abbauarbeiten im Bereich des Foyers ist sicherzustellen, dass alle Durchgänge, Fahrstühle bzw. Treppen sowie der Bereich vor der stilwerk Kundeninformation und der Restaurationsbereich jederzeit frei zugänglich sind und der Publikumsverkehr dort nicht gestört wird.
(3) Erfolgen Auf- und Abbautätigkeiten nach Absprache außerhalb der Hausöffnungszeiten, so ist im Interesse der Mietergemeinschaft auf eigene Kosten einen Wachmann des für das stilwerk Hamburg zuständigen Sicherheitsdienstes hinzuzuziehen.
(4) Sofern der Vertragspartner im Rahmen seiner Ausstellung / Veranstaltung den Einsatz einer CD- oder Mikrofonanlage plant, hat er sowohl vor als auch während und nach deren Durchführung dafür Sorge zu tragen, dass die von diesen Anlagen ausgehenden Geräuschemissionen (z.B. im Zusammenhang mit Soundchecks etc.) auf ein Minimum reduziert und Kunden sowie Mitarbeiter während der Öffnungszeiten der Ladengeschäfte hierdurch nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar belästigt werden.
(5) Ohne vorherige Zustimmung des Center-Managers ist es dem Vertragspartner nicht gestattet, Dekorationsmaterial oder sonstige Gegenstände in den gebuchten Räumlichkeiten anzubringen. Sofern eine solche Zustimmung erteilt wird, muss sämtliches Dekorationsmaterial den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen. Die Wände des Veranstaltungsraums sind durch geeignete Vorkehrungen, z.B. durch Abkleben, vor Verunreinigungen und Beschädigungen zu schützen.
§ 9 Durchführung der Ausstellung
(1) Der Vertragspartner führt die von ihm geplante Ausstellung als Veranstalter in eigener Verantwortung durch und trägt sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Kosten. Das gilt auch, soweit diese Kosten und Gebühren von Dritten an den Center-Manager herangetragen werden.
(2) Das Logo des stilwerk Hauses darf im Rahmen der Ausstellung nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Center-Managers sowie in autorisierter Form benutzt werden. Werbemaßnahmen und Anzeigen sind in Absprache mit dem Center-Manager durchzuführen.
§ 10 Vertraulichkeit und Wohlverhalten
Beide Seiten verpflichten sich, auf kritische oder herabsetzende Äußerungen über den anderen Vertragspartner, insbesondere im Hinblick auf organisatorische Vorgänge, technische Fragen oder Ähnliches, Dritten gegenüber zu unterlassen. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Vereinbarung.
§ 11 Schriftform
Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ein Schriftformverzicht muss schriftlich vereinbart werden.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung aus irgendeinem Grund rechtlich unwirksam sein oder werden bzw. sollte dieser Vertrag eine Lücke aufweisen, so wird die Gültigkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung oder die vertragliche Lücke durch eine Regelung zu ergänzen, die die Parteien gewählt hätten, wenn sie den die Unwirksamkeit begründenden Umstand oder die Vertragslücke zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gekannt hätten.
§ 13 Annahme des Angebots
Mit der Annahme des Angebots über unseren Angebots- und Rechnungsdienstleister Wix, erklärt der Vertragspartner sein einverständnis dieser Vereineinbarung und dass er diese Vereinbarung gelesen hat.